Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2002/05/0081
Die vorgeschriebene Ausführung einer 110 kV-Leitung (Bodenmindestabstand 7 m) bedeutet keine wesentliche Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der überspannten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 87/05/0130).