Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Geschäftszahl

2002/05/0081

Rechtssatz

Bezüglich des Hinweises der Beschwerdeführer auf die Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, und der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ist auszuführen, dass durch die in Beschwerde gezogene Bewilligung keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer aufgezeigt wird, weil mit diesen Richtlinien keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründet werden, die es erfordert hätten, den Beschwerdeführern im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren bezüglich deren Regelungsgegenstand eine Parteistellung zu gewähren vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172).