Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2002/04/0209

Rechtssatz

Als gewerberechtlichem Geschäftsführer wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, sich vor dem Türenaustausch mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung über "zulässige Abweichungen" vom Genehmigungsbescheid vertraut zu machen bzw. sich bei allfälliger Unklarheit betreffend die normative Bedeutung der vorgeschriebenen Auflage (die die Gestaltung näher bezeichneter Türen in der Betriebsanlage betrifft) an die Behörde zu wenden. Wenn er dies daher unterließ, so kann er mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht mit Erfolg geltend machen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040209.X04