Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2002/04/0209
Es ist darauf hinzuweisen, dass Auflagen, die im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage herzustellen, konkrete Maßnahmen zum Inhalt haben (müssen); eben diese konkreten Maßnahmen sind im Falle der Gebrauchnahme von der erteilten Genehmigung zu setzen, mögen auch andere zum selben oder sogar zu einem noch besseren Ergebnis führen.
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040209.X01