Verwaltungsgerichtshof
28.01.2004
2002/04/0193
Dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 255, Absatz 3, GewO 1994 auch im öffentlichen Interesse liegt, ändert nichts daran, dass das Tätigwerden der Sicherheitsbehörde im überwiegenden Privatinteresse des Gewerbetreibenden liegt, ist doch im Rahmen der gewerbepolizeilichen Gefahrenabwehr der Schutz anderer Interessen schon verfassungsrechtlich Ziel des Gewerberechts. So sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen der Regelung der Gewerbeausübung Maßnahmen typisch gewerberechtlicher Art solche, die dem Schutz des Gewerbes, der Abwehr von vom Gewerbebetrieb unmittelbar ausgehenden Gefahren für die Gewerbetreibenden und ihre Arbeitnehmer, die Kunden, andere Gewerbetreibende oder als Nachbarn sonst von der Gewerbetätigkeit unmittelbar betroffene Personen dienen (Hinweis E des VfGH vom 10. Oktober 2003, G 212/02, Seite 14, mit Hinweis auf VfSlg. 10831 aus 1986,). In diesem Sinn dient auch die Gewerbeausübungsregel des Paragraph 255, Absatz eins, GewO 1994 nicht nur dem Schutz des Gewerbetreibenden selbst, sondern auch dem Schutz des von der Gewerbetätigkeit unmittelbar betroffenen Kunden und anderer (etwa überwachter) Personen. Das ändert aber nichts daran, dass die Einhaltung dieser Gewerbeausübungsregel, welche dem Gewerbetreibenden die Verwendung von Arbeitnehmern überhaupt ermöglicht, nach der Zielrichtung dieser Bestimmung überwiegend im Privatinteresse dieses Gewerbetreibenden liegt.