Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Geschäftszahl

2002/04/0193

Rechtssatz

Das Verfahrensziel der Zuverlässigkeitsprüfung liegt in der Einhaltung der Verpflichtung des Paragraph 255, Absatz eins, GewO 1994, nach der Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, zur Ausübung der Tätigkeiten dieses Gewerbes nur Arbeitnehmer verwenden dürfen, die u.a. die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Stellt die Sicherheitsbehörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 255, Absatz 3, GewO 1994 fest, dass die Zuverlässigkeit einer gemäß Paragraph 255, Absatz 2, GewO 1994 bekannt gegebenen Person nicht gegeben ist, so hat sie dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Tätigwerden der Sicherheitsbehörde liegt im überwiegenden Privatinteresse des Gewerbetreibenden. Sie ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass der Gewerbetreibende die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtung des Paragraph 255, Absatz eins, GewO 1994 mit Hilfe der Sicherheitsbehörde erfüllen kann.