Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2002/04/0116

Rechtssatz

Weder aus den Bestimmungen des ORF-G noch aus jenen des KOG kann abgeleitet werden, dass dem Österreichischen Rundfunk in einem Verfahren auf Grund einer Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ORF-G eine über die Stellung als Formalpartei hinausgehende Rechtsstellung zukommt.