Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2002/04/0116

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über eine auf Paragraph 36, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützte Beschwerde der mitbeteiligten Partei entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch eine Tochtergesellschaft des Österreichischen Rundfunks, deren Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Österreichischen Rundfunks nicht eingetreten sein.