Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2002/04/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0078 E 21. Dezember 1993 RS 4

(hier betreffend GewO 1994)

Stammrechtssatz

Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.