Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2002/04/0067
GRS wie 93/04/0078 E 21. Dezember 1993 RS 4
(hier betreffend GewO 1994)
Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.