Verwaltungsgerichtshof
08.05.2002
2002/04/0030
GRS wie 2001/04/0072 E 9. Mai 2001 RS 1
Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (Hinweis: E 26.4.2000, 2000/04/0068).