Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2002

Geschäftszahl

2002/04/0030

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich die tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, nach der Persönlichkeit des Verurteilten sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes (hier Baumeistergewerbe) zu befürchten, bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2, erster Fall StGB manifestiert. Gerade das der Straftat zu Grunde liegende Motiv gibt mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter des Verurteilten Anlass zur Befürchtung, der Verurteilte werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen.