Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2002/04/0019
GRS wie 0137/71 E 20. Oktober 1976 RS 4
Einwendungen, die sowohl auf das öffentliche Recht als auch auf das Privatrecht gestützt sind, sind nicht unzulässig. Solche Einwendungen sind, soweit sie im öffentlich-rechtlichen Bereich - durch Versagung der Genehmigung oder durch Vorschreibung von Auflagen - keine Berücksichtigung finden, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (GewO).