Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2002/04/0019

Rechtssatz

Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt wird. Dies setzt voraus, dass die Dienstbarkeit in ihrer Substanz bedroht wird, indem ihre bestimmungsmäßige Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (Hinweis auf die E vom 8.5.2002, Zl. 2000/04/0186, vom 6.11.1995, Zl. 95/04/0099, und vom 28.1.1993, Zl. 92/04/0220). Im vorliegenden Fall ist - auch im Hinblick auf die befristete Unmöglichkeit der Nutzung während der Errichtung der Betriebsanlage (die Nachbarinnen können während dieser Zeit über Eigengrund zufahren) - nicht zu erkennen, dass das Geh- und Fahrrecht zu den Garagen der Nachbarinnen durch die Errichtung des mit der Betriebsanlage projektierten öffentlichen Radweges iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 gefährdet wäre.