Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Geschäftszahl

2002/03/0251

Rechtssatz

Für die Übertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG ist das Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG maßgeblich, und zwar - außer bei der Strafbemessung - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Überschreitung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0274).