Verwaltungsgerichtshof
28.03.2006
2002/03/0220
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15. Oktober 2001 um 22.50 Uhr in Zell am See, Schüttdorf, Kitzsteinhornstraße, Höhe Kurverwaltung, ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Fahrzeug (PKW) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 1,08 mg/l) gelenkt. Angesichts des bei den Verwaltungsakten liegenden Ausschnitts aus dem Stadtplan von Zell am See, wonach eine "Kurverwaltung" am Zusammentreffen zwischen Kitzsteinhornstraße und Brucker Bundesstraße liegt, steht der Tatort durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung unverwechselbar fest. Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der Beschwerdeführer wurde durch diese Festlegung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).