Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Da jedenfalls jene Bf, die sie sich darauf berufen haben, dass sie Träger von - durch das Eisenbahnbauvorhaben berührten - rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8, WRG 1959) oder von Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 seien, subjektive öffentliche Rechte geltend gemacht haben vergleiche das Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338), war über diese Einwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957 abzusprechen.