Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 bedürfen Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, unter bestimmten Voraussetzungen einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung; in allen übrigen die genannten Gewässer berührenden Fällen sind gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG 1959 anzuwenden; dasselbe gilt gemäß Paragraph 127, Absatz 2, leg cit für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke. Eine sonst mit der Errichtung und dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundene Änderung des Grundwassers bedarf hingegen nach dem Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0032, - vom Fall des Paragraph 32, WRG 1959 abgesehen - keiner wasserrechtlichen Bewilligung (zum Verhältnis von Paragraph 127 und Paragraph 32, WRG 1959 siehe den Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209). (Hier: Es ist weder eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 127, Absatz 2, noch nach Paragraph 10, Absatz eins, oder 2 WRG 1959 gegeben, weil die Absicht auf Benutzung oder Erschließung des Grundwassers fehlt. Dass das Grundwasser durch Eindringen [Versickern] von Stoffen in den Boden verunreinigt würde [vgl Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959], haben die Bf nicht behauptet.)