Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Die Behörde ist von Amts wegen verpflichtet, das Projekt im Hinblick auf den Immissionsschutz zu überprüfen (auch wenn den Nachbarn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern keine subjektiven öffentlichen Rechte nach dem EisenbahnG 1957 zukommen); allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl 88/03/0135, ausgesprochen, die Partei könne geltend machen, dass das in Aussicht genommene Projekt in anderer für sie weniger nachteiliger Weise ausgeführt werden könnte.