Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Die Bf (Parteien im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957) machen geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei den (abschüssigen) Liegenschaften der Bf der Tunnel "zumindest teilweise" nur eine geringe Überdeckung aufweise, sodass im Brandfall oder anderen Schadensereignissen im Tunnel Schäden an den Grundstücken der Bf nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei handelt es sich um eine zulässige Einwendung vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl 88/03/0135).