Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Die von einer Partei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein vergleiche das Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl 93/03/0191, sowie das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 91/03/0166). Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen (wie Staub, Schmutz, Abgase, Gerüche und dgl - wie etwa auch Einwirkungen durch elektromagnetische Felder) betreffen keine nach dem EisenbahnG 1957 gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlichrechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach Paragraph 364 a, ABGB, zum Gegenstand haben vergleiche dazu das Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl 2001/03/0192, sowie das Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069). Selbst wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, hat die Vorschreibung entsprechender Auflagen zur Begegnung eines solchen Schadens von Amts wegen zu geschehen, ohne dass den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde vergleiche das Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 95/03/0338).