Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Dass die Trassenvariante mit der höchsten Bewertung in Bezug auf die Umweltauswirkungen auszuwählen ist, wird von der Richtlinie 85/337/EWG, deren Vorschriften im wesentlichen prozessualen Charakter haben, nicht verlangt. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem das Trassenverordnungsverfahren der Hochleistungsstrecke Wien - St. Pölten betreffenden Erkenntnis vom 28. Juni 2001, römisch fünf 51/00, VfSlg 16242 aus 2001,, ausgesprochen, dass der Projektträger auf Grundlage der Vorschriften des HlG nicht verpflichtet sei, die umweltverträglichste Variante auszuwählen, sondern untersucht werden müsse, ob die Umweltverträglichkeit der ausgewählten Trasse gegeben sei.