Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfüllt, indem sie die Auswirkungen auf die Umwelt beschreibt und die daraus resultierenden Effekte (in einer Tabelle, aber auch in beschreibender Form) quantifiziert und auch interpretiert, durchaus die Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG vergleiche dazu, dass eine zusammenfassende Bewertung aller Umweltauswirkungen in Form einer Matrix grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, das zum UVP-G ergangene hg Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl 2005/04/0044).