Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Im vorliegenden Fall erfolgte die endgültige Bestimmung des Trassenverlaufes, wie bei Hochleistungsstrecken vorgesehen, nicht im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens, sondern es wurde der endgültige Verlauf der Gleise - innerhalb des nach Paragraph 3, HlG festgelegten Geländestreifens - erst im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren festgelegt. Daher lag ein konkreter, das Projekt in allen Einzelheiten der geplanten Ausführung darlegender Antrag erst mit der Einleitung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens vor vergleiche in diesem Sinne die Erkenntnisse vom 9. September 2001, Zl 99/03/0424, und vom 16. April 2004, Zl 2001/10/0156).