Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Die Identität des der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde liegenden und des schließlich genehmigten Projektes wäre im Falle einer räumlichen Verschiebung des Projektes dann zu verneinen, wenn die Lage eines Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären vergleiche in diesem Sinne etwa das in Bezug auf die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, UVP-G ergangene hg Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl 2003/05/0091).