Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Eine im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung jene Bedingungen des Vorhabens, die (erhebliche) Auswirkungen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der RL 85/337/EWG auf die Umwelt haben können, feststanden und die Prüfung die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, festgehaltenen, für eine der RL entsprechende "de facto-Prüfung" maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt vergleiche zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen durch eine außerhalb eines Verfahrens nach dem österreichischen UVP-G stattfindende "de facto-Prüfung" aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zl 2001/05/1171, und vom 28. Juni 2005, Zl 2004/05/0032; siehe zur Rechtsprechung auch Berger, UVP - Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteilung, in: Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2006, 125 f, 135 ff).