Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2002/03/0213

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im Fall "mehrstufiger Genehmigungsverfahren" durchzuführen, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat vergleiche die Urteile des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs C-201/02, Delena Wells, Rn 53, und vom 11. August 1995, Rs C-431/92, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, Rn 42 ff; siehe auch die hg Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zl 2004/05/0032, und 14. Oktober 2003, Zl 2001/05/1171). Sieht etwa das nationale Verfahren ein (mehrstufiges) Genehmigungsverfahren vor, in dem zunächst eine Grundsatzentscheidung ergeht und sodann eine Durchführungsentscheidung getroffen wird, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen darf, sind die Auswirkungen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, im Verfahren zum Erlass der Grundsatzentscheidung zu ermitteln und zu prüfen. Nur dann, wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren zum Erlass der Durchführungsentscheidung ermittelt werden können, ist die Prüfung in diesem Verfahren durchzuführen (Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Delena Wells, Rn 52).