Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2002/03/0213
Nach dem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, stellt Artikel 2, Absatz 2, der RL 85/337/EWG den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Verfahren frei, in deren Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist daher kein Hindernis zu erkennen, die UVP in einem dem Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren - im vorliegenden Fall in dem zur Erlassung der Trassenverordnung führenden Verfahren - durchzuführen, sofern damit den Zielen der RL entsprochen wird. Wesentliches Ziel der RL ist es nach Artikel 2, Absatz eins,, dass Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Beurteilung in Bezug auf ihre möglichen erheblichen Umweltauswirkungen unterzogen werden. Diese Beurteilung hat, wie in der Präambel der RL festgehalten ist, anhand sachgerechter Angaben von Seiten des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit ergänzt werden können. Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sind bestimmte Mindestangaben über das Projekt und seine Umweltauswirkungen zu machen. Im Urteil vom 11. August 1995, Rs C-431/92 (Wärmekraftwerk Großkrotzenburg) nennt der EuGH als Ziel der UVP-RL auch die "Sensibilisierung der Öffentlichkeit" auf Grund konkreter Angaben des Projektträgers.