Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Geschäftszahl

2002/03/0185

Rechtssatz

Die Errichtung einer Park & Ride-Anlage, die baulich an die Bahnsteige angeschlossen ist, steht insofern in einem engen inneren Zusammenhang mit der Beförderung durch die Eisenbahn iSd Paragraph 10, EisenbahnG, also dem "Eisenbahnbetrieb", als dadurch die Erreichbarkeit und damit die Benützbarkeit der Eisenbahn gewährleistet bzw zumindest erleichtert wird, zumal eine Vielzahl von Benützern der Eisenbahn auf die Verwendung von (eigenen) Kraftfahrzeugen angewiesen ist, um den Bahnhof zu erreichen.