Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Geschäftszahl

2002/03/0112

Rechtssatz

Wenn der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Zeuge zu den Umständen der Tatbegehung und dem Verhalten des Beschwerdeführers danach beantragt wurde, muss die von der belangten Behörde vorgenommene Ablehnung des Beweisantrages als rechtmäßig erkannt werden, weil dieses Beweismittel an sich als nicht geeignet angesehen werden muss, um über dieses Beweisthema einen Beweis zu liefern, da der beantragte Zeuge weder am Tatort noch danach im Taxi des Beschwerdeführers anwesend war vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 92/03/0060).