Verwaltungsgerichtshof
26.04.2005
2002/03/0092
Eine Jagdgebietsabrundung dient dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können vergleiche hiezu das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ JagdG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0210, mwN).