Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2005

Geschäftszahl

2002/03/0092

Rechtssatz

Eine Jagdgebietsabrundung dient dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können vergleiche hiezu das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ JagdG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0210, mwN).