Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2005

Geschäftszahl

2002/03/0092

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz Krnt JagdG 2000 bestimmt, dass durch die Abrundung oder den Flächentausch die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig verändert werden darf, und normiert somit (ebenso wie auch Paragraph 11, Absatz 2, letzter Halbsatz Krnt JagdG 2000) den Grundsatz der möglichsten Erhaltung der Jagdgebiete.