Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2005

Geschäftszahl

2002/03/0092

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Absatz eins und 2 des Paragraph 11, Krnt JagdG 2000 ergibt sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebietes - ein Austausch nach Absatz 2, verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach Absatz eins, offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächentausches verfügt werden kann. Ob eine "Fläche größeren Ausmaßes" vorliegt, ist anhand ihrer Größe im Verhältnis zu den betroffenen Jagdgebieten zu beurteilen vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl 93/03/0072).

Hier: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 wurde einem Eigenjagdgebiet in der Größe von 120,5205 ha Abrundungsflächen im Gesamtausmaß von 19,5494 ha gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 angeschlossen. Im Verhältnis zu der erstgenannten Größe ist die abgerundete Fläche, mit der das Eigenjagdgebiet um nahezu ein Sechstel seiner bisherigen Fläche vergrößert wird, als "Fläche größeren Ausmaßes" anzusehen, für welche alleine ein Austausch nach Paragraph 11, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 verfügt werden darf.