Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Geschäftszahl

2002/03/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0165 E 18. März 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,) anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz 1975 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0027) geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatten die Sachverständigen aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/03/0077 E 8. Juni 2005