Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Geschäftszahl

2002/03/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0004 E 26. Juni 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Wurde der Antragsteller verpflichtet, den Betrag an Barauslagen unmittelbar an den Sachverständigen zu überweisen, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Beh schon Barauslagen erwachsen sind, weshalb auch deren Ersatz durch den Antragsteller nicht in Frage kommen kann

(Hinweis E 17.5.1990, 89/07/0199).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/03/0077 E 8. Juni 2005