Verwaltungsgerichtshof
08.06.2005
2002/03/0076
GRS wie 92/12/0096 E 26. Mai 1993 RS 5
(Hier nur der erste Satz)
Die Verfahrensgesetze gebieten es nicht, der Partei des Verwaltungsverfahrens bei der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen. Daß der bestellte Sachverständige (zur Begutachtung der Forschungstätigkeit eines Universitätsassistenten) dem Fachbereich des provisorischen Institutsvorstandes des (bf) Universitätsassistenten in einer wissenschaftlichen Tätigkeit nahesteht, vermag die Befürchtung einer Befangenheit an sich nicht zu begründen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/03/0077 E 8. Juni 2005