Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Geschäftszahl

2002/03/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0096 E 26. Mai 1993 RS 5

(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Verfahrensgesetze gebieten es nicht, der Partei des Verwaltungsverfahrens bei der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen. Daß der bestellte Sachverständige (zur Begutachtung der Forschungstätigkeit eines Universitätsassistenten) dem Fachbereich des provisorischen Institutsvorstandes des (bf) Universitätsassistenten in einer wissenschaftlichen Tätigkeit nahesteht, vermag die Befürchtung einer Befangenheit an sich nicht zu begründen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/03/0077 E 8. Juni 2005