Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2002

Geschäftszahl

2002/03/0048

Rechtssatz

Eine Nachsendung im Sinn des Paragraph 18, ZustG setzt voraus, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. aufhält. Diese Voraussetzung fehlt im Fall des Beschwerdeführers, hat doch dieser selbst angegeben, dass er während der Woche in Wien tätig sei und "üblicherweise" (lediglich) Freitag bis Sonntag in einem Ort in der Steiermark verbringe. Der Nachsendeauftrag kann daher nicht bewirken, dass ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 18, ZustG von seiner Wiener Adresse an die steirische nachgesendet hätte werden müssen, vielmehr erweist sich die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass in einem Fall wie dem seinen nur wirksam an die Nachsendeadresse zugestellt werden könne, ohne dass eine Ortsabwesenheit nachgewiesen werden müsste, als rechtsirrig.