Das Gebotszeichen nach § 52 lit. b Z 15 StVO 1960 muss nicht auf das Bestehen einer Einbahn zurückgeführt werden (Hinweis E 10.10.1997, 97/02/0215, mwH).Das Gebotszeichen nach Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO 1960 muss nicht auf das Bestehen einer Einbahn zurückgeführt werden (Hinweis E 10.10.1997, 97/02/0215, mwH).