Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2002/03/0041
Für die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Ablegung des Alkotestes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung des Alkotests an und nicht auf Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens. Dies gilt auch im Falle des bloßen Verdachtes des Lenkens im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO (Hinweis E 14.11.1997, 97/02/0431).