Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Geschäftszahl

2002/03/0009

Rechtssatz

Auf ein allfälliges amtswegiges Vorgehen der Behörde bei einer Abrundung hat der Eigenjagdberechtigte keinen Rechtsanspruch (Hinweis: Erkenntnisse vom 5. März 1986, Zl. 84/03/0197, und vom 9. Oktober 1985, Zl. 84/03/0102).