Verwaltungsgerichtshof
08.06.2005
2002/03/0009
GRS wie 87/07/0176 E 12. April 1988 VwSlg 12693 A/1988 RS 5
Enthält der Spruch des Bescheides keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens, so hat dies zur Folge, dass der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Ermangelt mithin der Spruch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen.