Verwaltungsgerichtshof
20.05.2003
2002/02/0236
GRS wie 93/02/0252 E 25. März 1994 RS 4
(hier nur erster Satz)
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist stets der Unfallsort (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0264). Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO und braucht daher im Spruch nicht aufzuscheinen.