Verwaltungsgerichtshof
20.05.2003
2002/02/0236
GRS wie 90/03/0110 E 11. Juli 1990 RS 3
(hier mit folgender Ergänzung: Es reicht vielmehr auch eine Tatzeitangabe von "gegen ... Uhr" aus.)
Bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt es bei der Umschreibung der Tatzeit im Spruch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0115).