Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2003

Geschäftszahl

2002/02/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0110 E 11. Juli 1990 RS 3

(hier mit folgender Ergänzung: Es reicht vielmehr auch eine Tatzeitangabe von "gegen ... Uhr" aus.)

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt es bei der Umschreibung der Tatzeit im Spruch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0115).