Verwaltungsgerichtshof
20.05.2003
2002/02/0231
Der gem Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet - bei einem beträchtlichen Ausmaß der festgestellten Überladung - nicht die Heranziehung von Messergebnissen, auch wenn der Wiegevorgang durch keinen "geprüften Wäger" durchgeführt wurde (Hinweis E 20.12.1993, 93/02/0227).