Verwaltungsgerichtshof
28.02.2003
2002/02/0187
GRS wie 93/08/0145 E 12. April 1994 RS 2
(Hier: In einem Verfahren betreffend Ablehnung eines Hofrates gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 2, VwGG brachte der Antragsteller vor, der Berichter habe in der gegenständlichen Rechtssache eigene Ermittlungen angestellt. Da sich für eine unsachliche Vorgangsweise durch den Richter kein Anhaltspunkt bietet,ist es dem Antragsteller nicht gelungen, Gründe für die Befangenheit des Berichters glaubhaft zu machen.)
Es ist dem Verwaltungsgerichtshof zwar verwehrt, anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen, er kann aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und er ist demnach berechtigt, zur Prüfung dieser Frage sowie zu jener, ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen (Hinweis E VS 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978).