Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Geschäftszahl

2002/02/0139

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des VStG gilt der Grundsatz, dass ein mündlich verkündeter Bescheid ohne entsprechende niederschriftliche Beurkundung nicht existent wird (Hinweis E 4. Juni 2004, 2004/02/0167). (Hier: Dies trifft hinsichtlich des mündlich verkündeten Straferkenntnisses, worüber eine Niederschrift gem. Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, VStG aufgenommen wurde, zu, fehlt doch darin etwa eine Anführung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.)