Verwaltungsgerichtshof
25.01.2005
2002/02/0139
Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz VStG kann nicht dahin verstanden werden, dass sich bei Vorliegen der im ersten Satz der Ziffer 2, angeführten Voraussetzungen eine Beurkundung der Verkündung des Straferkenntnisses in Form einer entsprechenden Niederschrift (völlig) erübrigt. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weil andernfalls nicht einmal die wesentlichen Spruchbestandteile des Paragraph 44 a, VStG nachvollziehbar wären. Vielmehr muss daher jedenfalls auch die insoweit in der Ziffer 6, des Paragraph 44, Absatz eins, VStG angeführte Angabe - der Spruch - in einer solchen Niederschrift enthalten sein.