Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2002

Geschäftszahl

2002/02/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0150 E 11. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsübertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 liegt bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0567 und E 28.2.1997, 95/02/0348).