Verwaltungsgerichtshof
08.11.2001
2001/21/0039
GRS wie 96/18/0150 B 17. September 1998 RS 2
Die Wendung "von klein auf" in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 ist so zu deuten, daß sie für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich einreiste, sich aber (kurz) danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" ist - nicht als erfaßt ansehen können.