Verwaltungsgerichtshof
04.11.2004
2001/20/0127
GRS wie 2000/20/0462 E 27. Februar 2003 RS 1
Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es erforderlich, nach (eingehender) Prüfung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers konkrete (nachvollziehbar und schlüssig begründete) Feststellungen vor allem zur Neigung des Beschwerdeführers zu Aggressivität und zu sonstigen waffenrechtlich relevanten Verhaltensweisen zu treffen. Erst dann kann beurteilt werden, ob die strengen Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen und eine Prognose im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist vergleiche das E vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153).