Der Umstand, dass der Fremde von Österreich aus seine im Heimatland lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des § 37 FrG 1997 nicht umfasst.Der Umstand, dass der Fremde von Österreich aus seine im Heimatland lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des Paragraph 37, FrG 1997 nicht umfasst.