Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2004

Geschäftszahl

2001/18/0248

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Fremde von Österreich aus seine im Heimatland lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des Paragraph 37, FrG 1997 nicht umfasst.